Satzung

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Satzung

Stand: 06.12.2021

§ 1 Name

Der Ortsverband „Bündnis 90/Die Grünen Hanau“ – kurz „Grüne Hanau“ – ist eine vom Kreisverband Main-Kinzig der Partei Bündnis 90/Die Grünen (Grüne MKK) anerkannte Untergliederung und gehört damit zum Landesverband Bündnis 90/Die Grünen Hessen im Sinne des Parteiengesetzes.

§ 2 Sitz und Geltungsbereich

Der Sitz von Grüne Hanau ist die jeweilige Geschäftsstelle in Hanau. Der räumliche Geltungsbereich umfasst das Stadtgebiet Hanau und dessen Stadtteile.

§ 3 Ziele und Aufgaben

(1) Die politische Arbeit von Grüne Hanau geht von den Grundprinzipien ökologisch, basisdemokratisch, sozial und gewaltfrei aus.

(2) Die Offenheit zum Gespräch und zur Zusammenarbeit mit allen Personen und Gruppen, die in ihrem Handeln mit diesen Grundprinzipien im Einklang stehen, gehört zum Selbstverständnis des Ortverbandes. Grüne Hanau arbeiten mit Bürgerinitiativen und Verbänden des Natur-, Umwelt- und Lebensschutzes zusammen.

(3) Zur Durchsetzung einer neuen Politik bedarf es einer Beteiligung an Wahlen und der Vertretung in Parlamenten. Die parlamentarische Arbeit ist ein wichtiges Mittel der Politik, die in engem Zusammenhang mit unabhängigen Bürgerinitiativen, Gruppen für sozialen Zusammenhalt sowie bspw. Frauen- und Friedensgruppen entwickelt werden muss.

(4) Seit unserer Gründung setzen wir uns für die gleichberechtigte Teilhabe aller Menschen ein, ungeachtet ihres Geschlechts, sexueller Orientierung, Staats- und Religionszugehörigkeit. Das Frauenstatut und das Vielfaltsstatut des Bundesverbandes Bündnis 90/Die Grünen wird angewandt.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche Person sein, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, sich zu den Grundprinzipien und den Zielen der Partei bekennt und keiner anderen Partei angehört.

(2) Mitglieder von Grüne Hanau sind automatisch Mitglieder von Grüne MKK.

(3) Stimmberechtigtes Mitglied ist nur, wer einen monatlichen Mitgliedsbeitrag leistet. Der Mitgliedsbeitrag beträgt zurzeit mindestens 1% des Nettoeinkommens.

§ 4.1 Mitgliedsaufnahme

(1) Über schriftliche Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Über die Aufnahme/Ablehnung wird die Person informiert.

(2) Bei Ablehnung kann eine Entscheidung durch die Mitgliederversammlung beantragt werden. Bei Ablehnung durch die Mitgliederversammlung kann der Kreisverband angerufen werden. Wird der Aufnahme durch den Kreisverband widersprochen, wird der Landesverband angerufen. Bis zu dessen Entscheidung gilt eine vorläufige Mitgliedschaft.

§ 4.2 Verlust von Stimmrechten

Ein Mitglied verliert seine Stimmrechte, wenn es nicht bis zum 31.03. des Folgejahres seine kompletten Mitgliedsbeiträge aus dem Vorjahr/den Vorjahren beglichen hat. Das Mitglied und der Kreisverband werden hierüber schriftlich informiert. Die Stimmberechtigung, das aktive und passive Wahl- und Delegationsrecht sowie die Erstattung von Aufwendungen nach der jeweiligen Erstattungsordnung entfallen so lange, bis die kompletten Mitgliedsbeiträge aus dem Vorjahr/den Vorjahren entrichtet sind. Um die Stimmrechte wiederzuerlangen, müssen alle Beiträge bis einschließlich zum Vormonat beglichen und dies durch Belege gesichert sein. Über Ausnahmen bei Personen, die länger als 6 Monate Mitglied sind, kann der Vorstand auf Vorschlag der Kassiererin/des Kassierers entscheiden.

§ 4.3 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei Bündnis 90/Die Grünen verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.

§ 5 Freie Mitarbeit

(1) Grüne Hanau ermöglichen die Form der freien Mitarbeit gemäß den Regelungen der Bundessatzung. Sie steht jeder und jedem offen, auch Mitgliedern anderer Parteien. 

(2) Die freie Mitarbeit beginnt bzw. endet mit der schriftlichen Erklärung gegenüber dem Vorstand. Freie Mitarbeiter*innen haben das Recht, sich an der aktuellen politischen Arbeit und Diskussion in der Partei zu beteiligen, sowie das Recht auf umfassende Information.

(3) Freie Mitarbeit endet

  • durch die Erklärung gegenüber dem Vorstand,
  • durch Erlöschen bei fehlender Mitarbeit länger als 12 Monate,
  • bei Verweigerung der Mitarbeit durch Grüne Hanau (Vorstand, Mitgliederversammlung oder Fraktion),
  • bei Verstoß gegen die Prinzipien des Grundkonsenses und der Satzung

(4) Freie Mitarbeiter*innen können keine Parteifunktion ausüben, wohl aber Mandate auf Wahllisten übernehmen. Sie können nicht stimmberechtigt in die Entscheidungsgremien von Bündnis 90/Die Grünen delegiert werden.

(5) Abweichend können sie stimmberechtigt in die Bundesarbeitsgemeinschaften delegiert werden.

§ 6 Organe

§ 6.1 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ von Grüne Hanau. Stimmberechtigt sind die Mitglieder des Ortsverbandes.

§ 6.1.1 Sitzungsordnung

(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens acht Mal im Jahr statt.

(2) Mitgliederversammlungen können jederzeit nach Beschluss des Vorstandes einberufen werden. Sie sind von diesem auch einzuberufen, wenn dies von mindestens 20% der Mitglieder beantragt wird.

(3) Vor jeder Mitgliederversammlung ergeht eine Einladung des Vorstandes an alle Mitglieder. Sie muss spätestens 7 Tage vor der Versammlung von der Geschäftsstelle verschickt werden. Die Einladung muss mindestens in Textform (E-Mail) verschickt werden. Nicht in der Einladung aufgeführte Tagesordnungspunkte sind auf die Tagesordnung zu nehmen, wenn die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder zustimmt.

(4) Änderungsanträge zur Satzung und der jeweiligen Ordnungen sind 21 Tage vor der Sitzung schriftlich beim Vorstand einzureichen.

(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig. Abstimmungs- und wahlberechtigt sind alle Mitglieder gemäß Punkt 4 dieser Satzung.

(6) Die Sitzungen sind öffentlich, die Nichtöffentlichkeit kann auf Antrag mit einer einfachen Mehrheit hergestellt werden.

(7) Über die Sitzungen werden Ergebnisprotokolle erstellt. Das Protokoll, ergänzende Unterlagen wie Teilnehmer*innenlisten und Kassenberichte werden mit dem Protokoll ebenso versandt wie weitere Unterlagen der Sitzung auf Wunsch der Mitglieder.

(8) Das Frauenstatut wird wie folgt angewendet: Die Versammlungsleitung übernehmen Frauen und Männer abwechselnd. Ab einer Teilnehmer*innenzahl von mehr als 20 Personen werden Redelisten getrennt geführt, Frauen und Männer wechseln sich ab. Ist die Redeliste der Frauen erschöpft, ist die Versammlung zu befragen, ob die Debatte fortgeführt werden soll.

(9) Eine Abstimmung unter Frauen (Frauenvotum) wird auf Antrag von mindestens 3 stimmberechtigten Frauen vor der regulären Abstimmung durchgeführt. Die Mehrheit der Frauen hat ein Vetorecht mit aufschiebender Wirkung. Eine von Frauen abgelehnte Vorlage kann erst auf der nächsten Versammlung erneut eingebracht werden. Das Vetorecht kann je Beschlussvorlage nur einmal wahrgenommen werden.

§ 6.1.2 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Änderungen von Satzung, Ordnungen und Geschäftsordnungen sowie zur Auflösung des Ortsverbandes.

(2) Entscheidungen über Wahlprogramme, politische Grundsatzentscheidungen, Koalitionsvereinbarungen mit anderen Parteien und die Wahl hauptamtlicher Mandatsträger*innen.

(3) Genehmigung des Haushaltsplanes, Entgegennahme des Kassenberichtes und Entlastung des Vorstands.

(4) Mitgliedsaufnahme nach Ablehnung durch den Vorstand.

§ 6.2 Vorstand

(1) Der Ortsvorstand wird auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Gesamtvorstand besteht aus mindestens 5 und max. 9 Personen. Die Mitglieder des Ortsvorstandes müssen gleichzeitig auch Mitglied in der Partei Bündnis 90/DIE GRÜNEN sein.

(2) Der/die Fraktionsvorsitzende ist geborenes Mitglied des Vorstands.

(3) Gewählt werden ein*e Kassierer*in und bis zu 7 Vorstandsmitglieder. Im Fall, dass der/die Fraktionsvorsitzende gleichzeitig auch zum/zur Kassierer*in gewählt wird, können bis zu 8 Vorstandsmitglieder gewählt werden. Gewählt ist, wer in geheimer Wahl die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht. Eine Wiederwahl ist möglich.

(4) Der/die Kassierer*in wird von der Mitgliederversammlung funktionsbezogen gewählt.

(5) Vorstandsneuwahlen und Anträge auf Abwahl eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder müssen in der Versammlungseinladung bekannt gegeben werden. Die Abwahl eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder ist auf jeder Mitgliederversammlung durch die absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder möglich.

(6) Der Vorstand bestimmt zwei Sprecher*innen aus seiner Mitte.

(7) Der Vorstand vertritt den Ortsverband in allen Angelegenheiten nach innen und außen. Rechtsgeschäftlich wird der Ortsverband durch den/die Kassierer*in und einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten. Er/sie ist gegenüber der Mitgliederversammlung und dem Kreisvorstand berichtspflichtig.

(8) Auf Verlangen von zwei Dritteln der Vorstandsmitglieder muss eine Vorstandssitzung einberufen werden.

(9) Der Vorstand führt die Geschäfte im Rahmen des von der Mitgliederversammlung verabschiedeten Haushaltsplanes. Ungeplante Einzelausgaben über jeweils 1.000 € bedürfen der Entscheidung der Mitgliederversammlung.

(10) Die Vorstandstätigkeit kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung entgeltlich erfolgen.

Weitere Ausführungen befinden sich in der Geschäftsordnung des Vorstandes.

§ 7 Personal

Die Einstellung von Mitarbeiter*innen für Grüne Hanau erfolgt auf Empfehlung des Ortsvorstands durch den Kreisvorstand.

§ 8 Geschäftsordnungen von Grüne Hanau

In Ergänzung der Satzung des Ortsverbandes Hanau gibt sich Grüne Hanau folgende Geschäfts- und Beitragsordnungen:

  1. Geschäftsordnung des Vorstands
  2. Beitragsordnung für Mandatsträger*innen

§ 9 Schlussbestimmungen

(1) Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

(2) Die Auflösung des Ortsverbandes bedarf einer Urabstimmung mit einer Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder.

(3)Das Vermögen des Ortsverbandes geht nach dessen Auflösung an den Kreisverband Bündnis 90/Die Grünen Main-Kinzig.

§ 10 Gültigkeit

Diese Satzung tritt zum 01.02.2022 in Kraft und setzt die bisherigen Fassungen außer Kraft.

Finanzordnung

Stand 03.12.2021

§ 1 Finanzrahmen und Kassenführung

(1) Der Kassierer/die Kassiererin und mindestens ein weiteres Vorstandsmitglied erhalten Bankvollmacht.

(2) Die Kassenführung durch den/die Kassierer*in oder ihres/r Beauftragten erfolgt nach Vorgabe des Kreisverbandes auf der Grundlage dessen Finanz- und Kassenordnung, die sich an den Vorgaben des Landesfinanzrates Hessen und dem aktuellen Finanzleitfaden des Bundesverbandes ausrichtet.

(3) Der/die Kassierer*in legt der Mitgliederversammlung bis zum 28. Februar einen Rechenschaftsbericht, den Haushaltsplan und die mittelfristige Finanzplanung vor.

(4) Von der Mitgliederversammlung werden jährlich zwei Rechnungsprüfer*innen gewählt, die die Angemessenheit der Ausgaben und die Übereinstimmung der Ausgaben mit den Beschlüssen der Mitgliederversammlung überprüfen. Die Rechnungsprüfer*innen berichten der Mitgliederversammlung und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstands.

(5) Die Kassenführung organisiert die Weiterleitung der Mitgliedsbeiträge an den Kreisverband. Und übergibt die Buchungsunterlagen bis zum 15.1. eines jeden Jahres an den Kreisverband.

Sie berichtet dem Vorstand über laufende Clearingverfahren zur Überprüfung der Mitgliedsrechte und stellt sicher, dass nur wahlberechtigte Mitglieder zur Wahl zugelassen werden. 

§ 2 Aufgaben der Kassiererin/des Kassierers

§ 2.1 Mitgliedsbeiträge und Mitgliedsrechte

  • Sicherstellung des Beginns der Beitragszahlungen bei Neueintritten oder Wechsel bei Umzügen.
  • Entscheidung über Beitragsermäßigung für Mitglieder mit geringem Einkommen gemäß Finanzleitfaden des Bundesverbandes.
  • Jährliche Überprüfung der Mitgliedsrechte im 2. Quartal gemäß Beitragsordnung und Information des gesamten Vorstandes über das Prüfungsergebnis.

§ 2.2 Mandatsträger*innenbeiträge

  • Überwachung der Zahlungseingänge gemäß Mandatsträger*innenordnung anhand der Mandatsträger*innenliste der Fraktion im 2. Quartal.
  • Einleitung eines Clearingverfahrens bei Unstimmigkeiten unter Beteiligung eines Fraktions- und eines weiteren Vorstandsmitgliedes und des jeweiligen Mandatsträgers/ der jeweiligen Mandatsträgerin. Bei Nichteinigung wird der Vorstand informiert.

§ 2.3 Zusammenarbeit mit dem Kreisverband

  • Überwachung und Nachhalten von Zuschüssen des Kreisverbandes.
  • Sicherstellung und gegebenenfalls Beantragung jeweils aller möglicher Zuschüsse beim Kreisverband.
  • Halbjährliche Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben an die Kreiskassiererin/ den Kreiskassierer.
  • Erstellung eines jährlichen Rechenschaftsberichts und Weiterleitung an den Kreisverband.

§ 2.4 Budgetplanung und Controlling 

(1) Der/die Kassierer*in ist zuständig für die jährliche Aufstellung eines Haushaltplanes für den Ortsverband nebst mittelfristiger Finanzplanung für einen Zeitraum von mindestens vier Jahren. Der Haushaltsplan bedarf der Beschlussfassung durch den Ortsvorstand und die Mitgliederversammlung. 

(2) Weiterhin ist er/sie zuständig für die Erstellung und Pflege eines Controllings für Wahlkampfaktivitäten bzw. von Investitionen über 5.000 €.

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