Antrag zur Ortsbeiratssitzung am 15.06.2011

 

Begründung:
Nach § 45 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) Absatz 1c muss innerhalb der Zone grundsätzlich rechts vor links gelten.

 

Die Sudetendeutsche Str. wird zum Beispiel bei hohem Verkehrsaufkommen in der Hauptstraße (Seligenstädterstr. & Geleitstr.) als Abkürzung genutzt.

 

Durch die bestehende Vorfahrtsregelung hat sich hier eine „entlastungs-Rennstrecke“ etabliert.

 

Die Einhaltung von Tempo 30 erfolgt sehr spärlich.

 

Darüber hinaus liegen in der Sudetendeutschen Str. zwei Kindergärten. Auch erfolgt eine hohe Querung der Straße durch Kinder auf dem Schulweg und/oder zu weiteren Kindergärten.

 

Auszug § 45 StVO Absatz 1c

(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Abs. 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30 Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.